Sonntag, 17. Mai 2009
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat entschieden, dass Abfindungen, die aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich stammen beim Arbeitslosengeld II "zu berücksichtigendes Einkommen" darstellen. Daher darf der Grundsicherungsträger die Abfindungszahlung (soweit sie denn tatsächlich geflossen ist) bedarfsmindernd in Abzug bringen.
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