Freitag, 1. Mai 2009
Wenn das Strafgericht dem Veruteilten als Bewährungsauflage aufgibt den Schaden wiedergutzumachen können diese Zahlung von der Steuer als Werbungskosten abgesetzt werden. Das Abzugsverbot gemäss § 12 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes steht dem nicht entgegen.
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