Donnerstag, 4. Juni 2009
Seit dem 01.01.2008 hat der Gesetzgeber in die Vorschrift § 1579 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die regelt, wann der nacheheliche Ehegattenunterhalt entfällt, ausdrücklich als "Nr. 2" aufgenommen, dass dies der Fall ist, wenn "der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt".
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