Dienstag, 18. August 2009
Bei einer Rundreise mit 10 wesentlichen Programmpunkten war ein Programmpunkt ausgefallen. Der Reisende verlangte einen wesentlichen Betrag seines Reisepreises mit der Begründung zurück, gerade der ausgefallenen Punkt sei für seine Reiseentscheidung massgeblich gewesen.
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