Der Eigentümer errichtete auf seinem weitgehend unbebauten Wiesengrundstück einen Schuppen exakt vor dem Wohnbereich des Nachbarn, so dass diesem die Aussicht auf die freie Landschaft im Ostalbkreis in Baden-Württemberg genommen wurde.
Die Packhilfe in einem Supermarkt war als geringfügig Beschäftige (400,00 - Euro Job) mit einem Stundenlohn von 5,00 Euro beschäftigt worden. Als sie die Sittenwidrigkeit des zu geringen Stundenlohns gegenüber dem Arbeigeber geltend machte wurde sie gekündigt. Nachdem das Arbeitsverhältnis in einem Vorprozess vergleichsweise beendet wurde verlangte die Packhilfe den Differenzbetrag der gezahlten 5,00 Euro zu den tarifvertraglich festgesetzten (bis zu) 9,70 Euro.
Ein siebenjähriges Kind fuhr mit seinem Fahrrad auf dem Gehweg und kollidierte dort mit einem verkehrswidrig abgestellten Pkw. Das Kraftfahrzeug wurde durch den Anstoss beschädigt. Der Eigentümer verlangte Schadenersatz von dem Kind und dessen Eltern für die erforderliche Fahrzeugreparatur.