Zwei Rechtsanwälte und ein Student hatten gegen die Heranziehung zur Bezahlung von Rundfunkgebühren geklagt. Sie besitzen nämlich keine TV- oder Radioempfangsgeräte, sondern lediglich einen internetfähigen PC. Gleichwohl wurden sie daraufhin von der Gebühreneinzugszentrale zur Bezahlung von Rundfunkgebühren in Anspruch genommen.
Zwischen zwei Grundstücken befand sich eine Privatstrasse. Am Ende dieser Strasse befindet sich die Garage des Klägers und der Hauszugang des Nachbarn. Der Nachbar stellte immer wieder sein Fahrzeug vor seiner Haustüre ab und behinderte damit die Garagenzufahrt des Klägers, weil die Zufahrtsstrasse entsprechen eng war. Der Nachbar argumentierte, dass er die Garagenzufahrt des Klägers ja nicht absichtlich behindere, es sei in der engen Strassen nicht möglich sein Fahrzeug so abzustellen, dass die Garagenzufahrt nicht beeinträchtigt werde. Der Kläger könne klingeln und ihn bitten das Fahrzeug kurz wegzufahren.
Ein Kraftfahrer hatte im Flensburger Verkehrszentralregister den Punktestand von 18 Punkten erreicht. Daraufhin musste ihm die für ihn zuständige Führerscheinbehörde ohne Ermessen die Fahrerlaubnis entziehen, da er sich unwiderleglich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hatte.