Sonntag, 17. Oktober 2010
Zwischen zwei Grundstücken befand sich eine Privatstrasse. Am Ende dieser Strasse befindet sich die Garage des Klägers und der Hauszugang des Nachbarn. Der Nachbar stellte immer wieder sein Fahrzeug vor seiner Haustüre ab und behinderte damit die Garagenzufahrt des Klägers, weil die Zufahrtsstrasse entsprechen eng war. Der Nachbar argumentierte, dass er die Garagenzufahrt des Klägers ja nicht absichtlich behindere, es sei in der engen Strassen nicht möglich sein Fahrzeug so abzustellen, dass die Garagenzufahrt nicht beeinträchtigt werde. Der Kläger könne klingeln und ihn bitten das Fahrzeug kurz wegzufahren.
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