Die hinterbliebene Ehefrau verlangte von dem behandelnden Arzt die Herausgabe der Patientenakte. Sie wollte Ansprüche wegen eines möglichen Kunstfehlers prüfen. Der Arzt verweigerte die Herausgabe und berief sich auf die ärztliche Schweigepflicht.
Eine fünfzehnjährige Patientin wollte sich von ihrer Gynägologin ein Mittel zur Empfängnisverhütung verschreiben lassen. Während sich die Mutter im Wartezimmer aufhielt stellte die Ärztin eine Schwangerschaft fest. Die Patientin wollte ausdrücklich nicht, dass die Eltern hierüber informiert würden und wollte die Schwagerschaft abbrechen. Die Gynäkoligin informierte die Eltern wunschgemäss nicht.
Der Beschwerdeführer war wegen schwerer Straftaten, versuchtem Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge usw. 7 Jahre in einem psychatrischen Krankenhaus untergebracht. Aufgrund einer Psychose konnte seine Schuldunfähigkeit zur Tatzeit nicht ausgeschlossen werden.
Grundsätzlich ist die ärztliche Schweigepflicht weit auszulegen und ein Verstoss hiergegen ist eine Straftat gemäss § 203 Strafgesetzbuch (StGB), der mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird.