In einer Rehabilitationsklinik war es während eines Tanzunterrichtes zu einem Zusammenstoss von zwei Patientinnen gekommen, wobei sich die eine Patientin verletzte. Weil der verletzten Patientin nur der Vorname der Mitpatientin bekannt war wollte sie von der Klinik die vollständigen Daten erfahren, um ihre Ansprüche geltend machen zu können.
Der Hausarzt betreute zwei in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebende Erwachsene und deren beiden minderjährige Kinder. Als bei dem Mann eine HIV-Infektion festgestellt wurde untersagte der Patient seinem Arzt jegliche Offenbarung gegenüber seiner Lebensgefährtin.
Die Offenbarung der Diagnose "Störung der Geistestätigkeit" gegenüber dem Ehegatten führt ohne Einwilligung des Patienten zu einem Schmerzensgeldanspruch gegen den Arzt, weil durch die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht ein schwerer Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gegeben ist.