Er darf dabei aber die Maximalbefristungsdauer nicht überschreiten. Bei einem Verstoss gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz kann der Arbeitnehmer die sogenannte Befristungskontrollklage erheben und das Arbeitsgericht feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet zustande gekommen ist, obwohl im Arbeitsvertrag steht, dass es befristet ist.
Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb der zwei Jahre Gesamtdauer zulässig, also nicht öfter als zum drittem Mal verlängert, darf sich ansonsten hinsichtlich der Arbeitsabedingungen nichts ändern. Lediglich die Befristung darf in dem zulässigen Mass verlänger werden. Wird die Befristung verlängert und daneben noch eine weitere Arbeitsbedingung geändert, zum Beispiel die Arbeitszeit, so liegt rechtlich ein Neuabschluss eines Arbeitsvertrages vor, dessen Befristung unzulässig ist, weil zuvor mit dem gleichen Arbeitgeber schon einmal ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde.
Eine Ausnahme soll nur gelten, wenn der Arbeitnehmer von Anfang an einen Anspruch auf die geänderte Arbeitsbedingung hatte. Sonst ist die weitere im übrigen in zulässigem Rahmen erfolgte Befristung rechtlich als Neueabschluss eines dann als unbefristet geltenden Arbeitsvertrages zu bewerten.
- BAG vom 16.01.2008, 7 AZR 603/06 -