und argumentierte, dass das Männerhafthaus nicht mit entsprechenden Telefonen ausgestattet sein und auch nicht genügend Personal für die Überwachung zur Verfügung stehe. Ausserdem seien Kosmetika Artikel, die typischerweise von Frauen und nicht von Männern verwendet würden.
Das Landgericht Bielefeld und das Oberlandesgericht Hamm hatten diese Verfahrensweise der JVA Bielefeld bestätigt und als rechtmässig erachtet.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidungen der Instanzgerichte aufgehoben, weil sie den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzen. Es sei nicht hinreichend dargetan, dass die Unterbringung in getrennten Hafthäusern für Männer und Frauen zwingend zur Folge haben müssen, dass die einen telefonieren dürfen und die anderen nicht. Vielmehr verpflichte das Grundrecht auf Gleichbehandlung die Justizverwaltung dazu Sorge zu tragen dass Ungleichbehandlungen zwischen Männern und Frauen auch im Strafvollzug nicht ohne zwingende sachliche Gründe, also nicht willkürlich erfolgen. Es sei unzulässig die Hafthäuser der Frauen mit Telefonen auszustatten und die der Männer nicht.
Hinsichtlich des Überwachungsbedarfes beim Telefonieren sei nicht dargelegt, warum die Überwachung bei den Frauen möglich sei und bei den Männern nicht, zumal für beide Hafthäuser die höchste Sicherheitsstufe gelte.
Hinsichtlich des Einkaufes von Kosmetika komme es nicht darauf an, ob die Personengruppe der Männer typischerweise solche Atikel kaufe oder nicht. Weder Einkaufsstatistiken, noch herkömmliche Rollenerwartungen könnten hierbei das Grundrecht auf Gleichbehandlung einschränken. Solche Einschränkungen seien in diesem Zusammenhang zulässig nur denkbar, soweit sie die von Natur aus unabänderlich vorgegebenen Unterschiede von Mann und Frau beträfen.
- Bundesverfassungsgericht, vom 07.11.2008, 2 BvR 1870/07 -