Vereinsrecht - Ehrenamtler auch im Ausland unfallversichert

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Recht§anwalt Thomas Kloeters

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Mittwoch, 29. April 2009

Vereinsrecht - Ehrenamtler auch im Ausland unfallversichert

Geschrieben von Thomas Kloeters in Vereinsrecht um 10:34


Der ehrenamtliche Busfahrer des gemeinnützigen Verein "Leben nach Tschernobyl e. V." verunglückte bei einer für den Verein notwendigen Überführungsfahrt von Deutschland nach Russland in Minsk und wurde schwerst verletzt. Unter anderem musste der linke Unterschenkel amputiert werden.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab die gesundheitlichen Folgen des Unfalles und eine Verletztenrente anzuerkennen, weil sich der Unfall im Ausland ereignet habe.

Das Sozialgericht hat dem ehrenamtlichen Helfer Recht gegeben und festgestellt, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nicht an der deutschen Grenz endet, nur weil sich der Helfer auftragsgemäss vorübergehend im Rahmen seiner Tätigkeit ins Ausland begeben habe. Dies sei mit dem Grundsatz, dass die inländischen Unfallversicherungsvorschriften nur für Personen gelten, die in Deutschland beschäftigt seien vereinbar.

Der gemeinnützige Verein habe seinen Sitz in Deutschland und seine Tätigkeit im Wesentlichen auch in Deutschland entfaltet. Die Auslandsfahrt sei für die Erfüllung des Vereinszweckes zwingend notwendig gewesen. Der Ehrenamtler habe auch nach dem Auslandseinsatz an den Betriebssitz in Deutschland zurückkehren sollen. Der Helfer habe von dort seine Weisungen erhalten und nicht etwa aus dem Ausland. Ferner sei seine Tätigkeit im Ausland von vorne herein zeitlich begrenzt gewesen. Nach alledem müsse die Berufsgenossenschaft dem ehrenamtlichen Helfer Unfallversicherungsschutz gewähren.

- Sozialgericht Speyer vom 18.05.2004, S 1 U 341/03 -
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, L 2 U 237/04
Bundessozialgericht, B 2 U 215/07 B
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