Umsatzsteuerbefreiung - Gemeinnütziger Verband der freien Wohlfahrtspflege

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Recht§anwalt Thomas Kloeters

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Mittwoch, 22. April 2009

Umsatzsteuerbefreiung - Gemeinnütziger Verband der freien Wohlfahrtspflege

Geschrieben von Thomas Kloeters in Vereinsrecht um 14:52


Von der Umsatzsteuer sind gemeinnützige und anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege befreit, wenn Lieferungen und Leistungen satzungsgemäss erbracht werden und die Preise der gemeinnützigen Verbände hinter denenen von Erwerbsunternehmen zurückbleiben.

Ein Verein bei dem diese Voraussetzungen erfüllt waren erbrachte Betreuerleistungen für mittellose, volljährige Betreute durch seine Vereinsbetreuer und rechnete diese gegenüber dem Vormundschaftsgericht / Staatskasse ab.

Das im Streitjahr 1999 geltende Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern (BVormVG) regelte die Vergütungen für Berufs- und Vereinsbetreuer einheitlich. Die Vereinsbetreuer erhielten also bei mittellosen Betreuten die gleiche Vergütung, wie Berufsbetreuer und nicht etwa weniger.

Das Finanzamt stellte sich auf den Rechtsstandpunkt, dass bei einheitlicher Vergütung das sogenannte Preisabstandgebot des Umsatzsteuergesetzes (§ 4 Nr. 18 lit. c UStG) nicht erfüllt sei und die erbrachten Leistungen des Vereins daher umsatzsteuerpflichtig seien.

Allerdings hatte das Finanzamt im vorliegenden Fall europäisches Recht nicht beachtet. Dieses sieht zwar vor, dass Mitgliedsstaaten die Umsatzsteuerbefreiung durch das sogenannte Preisabstandsgebot begrenzen dürfen, wie dies die Bundesrepublik Deutschland in ihrem Umsatzsteuergesetz auch gemacht hat. Aber das europäische Recht bestimmt auch, dass eine solche Begrenzug der Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht nicht bei "behördlich genehmigten Preisen" zulässig ist, (Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a 3. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG).

Das Finanzgericht Düsseldorf hat festgestellt, dass die vom Vormundschaftsgericht festgesetzte Vergütung für Berufs- und Vereinsbetreuer bei mittellosen Betreuten "behördlich genehmigten Preise" im Sinne des europäischen Rechts sind, das preisliche Abstandsgebot gemäss deutschem Umsatzsteuerrecht nicht anwendbar ist und der Verein daher in dem streitigen Fall von der Umsatzsteuer befreit ist. Das europäische Recht gehe hier nationalem Recht vor, so dass das Preisabstandsgebot im deutschen Umsatzsteuergesetz europakonform auszulegen sei. Dies bestätigte der Bundesfinanzhof in letzter Instanz.

- Finanzgericht Düsseldorf vom 16. August 2006, 5 K 5856/02 U (EFG 2007, 300) -
- Bundesfinanzhof vom 17. Februar 2009 XI R 67/06 -
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