Mittwoch, 22. April 2009
Ab dem 01. Janauar 2008 hat der Gesetzgeber den Kinderbetreuungsunterhalt des geschiedenen Ehegatten grundsätzlich auf drei Jahre begrenzt. In Ausnahmefällen kann der betreuende Elternteil für längere Dauer (für sich) Unterhalt von dem geschiedenen Ehagatten verlangen.
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