Mittwoch, 26. August 2009
Wenn ein Arbeitnehmer rückständigen Arbeitslohn gegen seinen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht einklagt stellt sich regelmässig die Frage, ob der Arbeitnehmer nur Verzugszinsen von dem Nettolohn verlagen kann, der an ihn auszuzahlen ist, oder ob er Verzugszinsen für den geamten Bruttolohn verlangen kann, also auch für den Teil des Lohnes den der Arbeitgeber an die Sozialversicherungen und das Finanzamt abführen muss.
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