Lkw-Überholverbot auf der Autobahn ist bei einer Gefahrenlage rechtens

 |

Recht§anwalt Thomas Kloeters

Kalender

« Juli '25
Mo Di Mi Do Fr Sa So
  1 2 3 4 5 6
7 8 9 10 11 12 13
14 15 16 17 18 19 20
21 22 23 24 25 26 27
28 29 30 31      

Kategorien

  • XML Arbeitsrecht
  • XML Abmahnung
  • XML Altersteilzeit
  • XML Befristung
  • XML Kündigungsschutz
  • XML Lohnforderung
  • XML Urlaub
  • XML Zeugnis
  • XML Arzthaftungsrecht
  • XML Betreuungsrecht
  • XML Erbrecht
  • XML Familienrecht
  • XML Kaufrecht
  • XML Kunst & Kultur
  • XML Mietrecht
  • XML Nachbarrecht
  • XML Reiserecht
  • XML Rundfunkrecht
  • XML Sozialrecht
  • XML Steuerrecht
  • XML Strafrecht
  • XML Verkehrsstrafrecht
  • XML Strafvollzugsrecht
  • XML StVK-Zulassungsrecht
  • XML Urheberrecht
  • XML Vereinsrecht
  • XML Verkehrsrecht
  • XML Führerscheinrecht
  • XML Versicherungsrecht
  • XML Zwangsvollstreckung

Archive

  • Das Neueste ...
  • Älteres ...

Suche

Blog abonnieren

  • XML

Verwaltung des Blogs

Login
Impressum

Samstag, 25. September 2010

Lkw-Überholverbot auf der Autobahn ist bei einer Gefahrenlage rechtens

Geschrieben von Thomas Kloeters in Verkehrsrecht um 00:01








Ein auf den Transport von Yachten spezialisierter Unternehmer hatte in Bayern gegen das Übeholverbot für Lastkraftwagen auf der Bundesautobahn (BAB) A 8 (Ost) und in Hessen gegen das Übeholverbot für Lastkraftwagen auf der Bundesautobahn A 7 und A 45 geklagt. Dort ist das Zeichen 277 aufgestellt.

Gemäss § 45 Abs. 9 Satz 2 der Strassenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen Beschränkungen und Verbote des fliessenden Verkehrs von der Verwaltungsbehörde angeordnet werden, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko insbesondere für Leib, Leben und Eigentum erheblich übersteigt.

Dies ist bei den vorhandenen Strecken unter anderen deshalb der Fall, weil dort Steigungs- und Gefällstrecken vorhanden sind, teilweise wegen Kurven die erforderliche Sichtweite zum Anhalten nicht erreicht wird, eine dichte Abfolge von Anschlussstellen vorliegt, ein Standtreifen nicht vorhanden ist, überdurchschnittliches Verkehrsaufkommen und überdurchschnittliche Unfallraten vorliegen.

Die Vorinstanzen in Bayern haben die Klage des Transportunternehmers aus diesem Grund abgewiesen. Die Revision des Klägers vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hiergegen blieb ohne Erfolg.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hatte dem Kläger jedoch teilweise Recht gegeben und einzelne Überholverbote für Lkw aufgehoben, weil auf diesen Streckenabschnitten ein unterdurchschnittliches Unfallrisiko bestand und daher eine das allgemeine Risiko erheblich übersteigende Gefahr im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO nicht bestand. Die Revision des Landes Hessen hiergegen vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig blieb ebenfalls ohne Erfolg.

Verfahrensrechtlich interessant ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem vorliegenden Zusammenhang entschieden hat, dass die Rechtsmittelfrist (Jahresfrist) Verkehrszeichen angreifen zu können für den Bürger ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab dem der Bürger erstmalig auf diesen Verkehrszeichen triff. Die Gegenmeinung vertrat die Ansicht, die Jahresfrist beginne bereits mit dem Zeitpunkt des Aufstellens des Verkehrszeichens zu laufen.

- BVerwG 3 C 32.09 und BVerwG 3 C 37.09 vom 23.09 2010 -

Vorinstanzen

BVerwG 3 C 32.09:
VG Wiesbaden, Urteil vom 30.06.2006 - VG 7 E 1192/05 (1)
VGH Kassel, Urteil vom 15.05.2009 - VGH 2 A 2307/07

BVerwG 3 C 37.09:
VG München, Urteil vom 14.11.2007 - VG M 23 K 06.4245 und M 23 K 06.4246
VGH München, Urteil vom 27.07.2009 - VGH 11 BV 08.481





Kommentare (0) | Trackbacks (0)

Trackbacks
Trackback-URL für diesen Eintrag

Keine Trackbacks

Kommentare
Ansicht der Kommentare: (Linear | Verschachtelt)

Noch keine Kommentare

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.

Um maschinelle und automatische Übertragung von Spamkommentaren zu verhindern, bitte die Zeichenfolge im dargestellten Bild in der Eingabemaske eintragen. Nur wenn die Zeichenfolge richtig eingegeben wurde, kann der Kommentar angenommen werden. Bitte beachten Sie, dass Ihr Browser Cookies unterstützen muss, um dieses Verfahren anzuwenden.
CAPTCHA

 
Kommentare werden erst nach redaktioneller Prüfung freigeschaltet!
 
 
Powered by Serendipity | Template by Perun