Abfindung ist grundsätzlich sozialversicherungsfrei

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Recht§anwalt Thomas Kloeters

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Mittwoch, 21. Dezember 2011

Abfindung ist grundsätzlich sozialversicherungsfrei

Geschrieben von Thomas Kloeters in Arbeitsrecht um 00:02









Ist anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung von dem Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu zahlen bedeutet dies nicht, dass der Arbeinehmer den vereinbarten Betrag in voller Höhe erhält. Ist nichts anderes vereinbart handelt es sich um den Bruttobetrag, von dem der Arbeitgeber die Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen muss. Wie bei einer normalen Lohnabrechnung wird dann der Nettoabfindungsbetrag ausgewiesen und nur dieser wird an den Arbeitnehmer ausbezahlt. Behauptet der Arbeitnehmer es sei eine Nettoabfindung vereinbart, ist der Arbeitnehmer hierfür in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig.

Jedoch ist die arbeitsrechtliche Abfindung grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber darf also nicht die bei einer normalen Lohnabrechnung üblichen Sozialabgaben in Abzug bringen. Anders ist es in zwei Fällen.

Wenn es sich um verdeckte Lohnzahlung handelt, ist die Abfindung wie Arbeitslohn abzurechnen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn rückständiger Arbeitslohn als Abfindungszahlung bezeichnet wird. Neben der Lohnsteuer sind dann auch die Sozialabgaben (Arbeitslosenversicherung (AV), Rentenversicherung (RV), Krankenversicherung (KV), Pflegeversicherung (PV) vom Arbeitgeber abzuführen und der Bruttobetrag ist entsprechend zu kürzen. Nur der errechnete Nettobetrag ist dann an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Ob die Zahlung als Abfindung bezeichnet wird, oder nicht und ob sie erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses augezahlt wird, oder nicht ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes *) unerheblich.

Wenn eine Abfindung vereinbart wird und das Arbeitsverhältnis gar nicht beendet wird, zum Beispiel anlässlich einer Änderungskündigung, sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes **) ebenfalls Sozialabgaben abzuführen.

*) Bundessozialgericht vom 21. Februar 1990 - 12 RK 65/87 - USK 9016 und vom 25. Oktober 1990 - 12 RK 40/89 - USK 9055.


**) Bundessozialgericht vom 28.1.1999, B 12 KR 14/98 R
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