krankheitsbedingte Fehlzeit des Arbeitnehmers innerhalb der Probezeit. In der Probezeit ist das Kündigungsschutzgesetz jedenfalls bereits schon deshalb nicht anwendbar, weil es erst nach 6 Monaten seine Schutzwirkung entfaltet, § 1 Abs. 1 KschG. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Probezeit kürzer vereinbart ist, zum Beispiel nur 3 Monate. Günstigeres kann im Arbeitsvertrag geregelt werden.
Ein weit verbreiteter Irrtum besagt, dass „im Krankenstand nicht gekündigt werden darf“. Das ist falsch. Während einer Krankheit und sogar auch wegen einer Krankheit ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtlich möglich.
Das gilt auch während der Probezeit.
Sogar während einer durch einen Berufsunfall bedingten Erkrankung darf die Kündigung durch den Arbeitgeber innerhalb der Probezeit erfolgen, (LAG Hamm 19 Sa 1045/05; ArbG Frankfurt/M 18 Ca 4455/97).
Der Arbeitnehmer ist aber auch nach einer Kündigung in der Probezeit nicht völlig rechtlos gestellt. Er geniesst zwar wie oben dargestellt keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Gemäss dem im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Grundsatz von Treu und Glauben kann die Kündigung aber auch wenn kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz eingreift sittenwidrig oder treuwidrig sein, § 138 Abs. 1 BGB, § 242 BGB. Im Rahmen dieser Generalklauseln ist auch der objektive Schutz der Grundrechte zu beachten, (BverfG BS vom 27.01.1998 – 1 BvL 15/87 - , NJW 1998, 1457). Bei willkürlicher, sachfremder oder diskriminierender Ausübung des Kündigungsrechtes ist die Kündigung unwirksam. Die Kündigung ist sittenwidrig, wenn sie tatsächlich eine Sanktion für die Arbeitsunfähigkeit darstellt, (LAG Thüringen vom 19.06.2007, 5 Ta 55/07).
Will sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung des Arbeitgebers wehren ist in jedem Fall die dreiwöchige Klagefrist nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu beachten. Ferner muss sich der Arbeitnehmer unverzüglich nach Erhalt der schriftlichen Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, damit er keine Nachteile bei der Gewährung von Arbeitslosengeld erleidet.
Wenn tarifvertraglich nichts günstigeres bestimmt ist hat der Arbeitnehmer innerhalb der ersten vier Wochen des neuen Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, § 3 Abs. 3 EntFG. Wird der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum krank, muss er sich an seine Krankenkasse wenden.
Wenn der Arbeitgeber in zeitlichem Zusammenhang mit der Krankmeldung die Kündigung erklärt gilt der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit erfolgt ist. (BAG 02.12.1981, AP LohnFG § 6 Nr.19; BAG 05.02.1998 AP TVG § 1 Tarifverträge: Apotheken Nr. 3; LAG Hamm 12.01.2005 – 18 SA 1661/04 nv).
Kann der Arbeitgeber diesen Anschein nicht entkräften, muss er bis zum Ende der 6-Wochen-Frist, wenn die Arbeitsunfähigkeit so lange andauert – auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus, (also nachdem der Arbeitnehmer wegen der Kündigung schon gar nicht mehr bei diesem Arbeitgeber beschäftigt ist) – das Arbeitsentgelt des kranken Arbeitnehmers fortbezahlen, § 8 EntFG.