Samstag, 12. Mai 2012
Unternehmer muss Fahrer von Bussgeld nur ausnahmsweise freistellen
Der Kläger war bei der Beklagten als Kraftfahrer angestellt und ist auf ein Bussgeld in Höhe von 8.520,00 Euro zuzüglich 426 Euro Verwaltungsgebühren und Auslagen wegen Verstosses gegen das Fahrpersonalgesetz in Anspruch genommen worden. Der Kläger machte vor dem Arbeitsgericht geltend, dass der Tourenplan vom Unternehmer so eng vorgegeben worden sei, das er mit den Vorschriften des Fahrpersonalgesetzes nicht zu vereinbaren gewesen sei.
Immer wenn der Kläger den Disponeten darauf hingewiesen habe, dass die angewiesene Tour innerhalb der zulässigen Lenkzeit nicht zu schaffen sei habe er die Antwort erhalten, er solle durchfahren sonst sei er seinen Job los. Der Kläger berief sich darauf, dass es ihm aus Furcht vor Verlust des seines Arbeitsplatzes nicht zuzumuten gewesen sei sich den Anordnungen des Arbeitgebers zu widersetzen.
Dem widersprach das Landearbeitsgericht und stellte fest, dass es dem Kläger grundsätzlich zuzumuten sei sich rechtswidrigen Anweisungen des Arbeitgebers zu widersetzen.
Das Fahrpersonalgesetz ziehe Fahrer und Unternehmer gesondert wegen etwaiger Verstösse zu einer Geldbusse heran *).
Die Bussgeldvorschriften dienten dem Schutz des Strassenverkehrs und dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer.
Dem rechtstreuen Arbeitnehmer, der sich an die Vorschriften halten würde drohten keine Rechtsnachteile, da er durch das Arbeitsrecht hinreichend, insbesondere vor einer Kündigung, vor unzulässigen Anordnungen des Arbeitgebers geschützt sei **).
Das Landesarbeitsgericht hat, wie bereits das Arbeitsgericht in I. Instanz, die Klage des Fahrers abgewiesen ***).
- ArbG Koblenz - AK Neuwied - v. 02.07.2009, 7 Ca 1961/08 -
- Landesarbeitsgericht Mainz vom 26.01.2010, 3 Sa 497/09 -
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*) Das Fahrpersonalgesetz zieht nicht etwa nur den Fahrer wegen eines Verstosses heran. Da auch der Unternehmer wegen Verstosses gegen das Fahrpersonalgesetz herangezogen wird liegt darin die Entscheidung des Gesetzgebers, dass jeder für sein eigenes Verschulden haftet und nicht etwa nur der Kraftfahrer alleine für den Verstoss herangezogen werden kann.
**) Das ist (ab dem 01.01.2004) wenigstens schon dann nicht zutreffend, wenn in dem Betrieb ohne Auszubildende regelmässig weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dann nämlich darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis regelmässig unter Einhaltung der Kündigungsfristen des § 622 BGB ordentlich kündigen. Das Kündigungschutzgesetz ist nicht anwendbar. Der Arbeitgeber wird die Kündigung kaum damit begründen, dass der Arbeitnehmer sich trotz entgegenstehender Anordnung geweigert habe gegen Bussgeldvorschriften zu verstossen.
***) Es ist zwischen dem Bussgeldverfahren und dem arbeitsrechtlichen (Regress-) Verfahren zu unterscheiden.
In dem Bussgeldverfahren zieht der Staat, vertreten durch die Verwaltungsbehörde (Bussgeldstelle) den Fahrer wegen Verstosses gegen das Fahrpersonalgesetz oder gegen andere Vorschriften, wie zum Beispiel die der Strassenverkehrsordnung heran.
In dem (hiervon völlig getrennten und eigenständigen) arbeitsgerichtlichen Verfahren klagt der Fahrer und Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber auf Erstattung des Bussgeldes, dass der Arbeitnehmer zahlen musste, zuzüglich der entstandenen Verwaltungskosten und Auslagen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, dass dem angestellten Kraftfahrer es (nur) "grundsätzlich" zuzumuten ist, die Vorschriften einzuhalten. Grundsätzlich bedeutet nicht ausnahmslos sondern "in der Regel", wobei Ausnahmen im Einzelfall denkbar sind. So hat das Landearbeitsgericht vorliegend erörtert, ob der Kläger eventuell eine Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber aus dem Rechtsgrund der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung haben könnte, § 826 BGB.
Hierzu hatte der Kläger, der sich vorliegend unzutreffend auf eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast berufen hatte im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht genügend und konkret vorgetragen. Es läge kein Sachverhalt vor, der dazu geführt habe, dass der Kläger keine Kenntnisse von den massgeblichen Tatsachen besitze, denn das Verhalten das zu der Verhängung der massgeblichen Bussgelder geführt habe betreffe eigene Handlungen und eigene Wahrnehmungen des Klägers. Es sei anerkanntes Recht, dass die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast auf einer generalisierenden Risikozuweisung beruhe und daher nicht ohne weiteres vom Einzelfall abhängig gemacht werden könne. Der Anspruchsteller habe daher nach den allgemeinen Regeln für die Voraussetzungen des § 826 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast, da diese Norm für ihn günstig sei.
Der Kläger hatte nur behauptet, dass ihm in der Vergangenheit in vergleichbaren Situationen mit Kündigung gedroht worden sei, er hatte dies aber nicht in Bezug auf den konkreten streigegenständlichen Vorfall behauptet, der zur Verhängung des Bussgeldes gegen ihn geführt hatte. Das Landesarbeitsgericht führte aus, dass der Kläger konkret hätte vortragen müssen, welche Vorgaben und Arbeitsanweisungen ihm jeweils für die fraglichen Fahraufträge vom Arbeitgeber erteilt worden seien und warum diese Anweisungen zwangsläufig zur Überschreitung der zulässigen Lenktage, Wochenruhezeiten, gesetzlich zulässigen Lenkzeiten und Lenkdauer, sowie zur Verkürzung von Ruhezeiten und Fahrtunterbrechung führen mussten.
Ferner wies das Landesarbeitsgericht darauf hin, dass auch zu problematisieren sei ob dem Kläger überhaupt ein Schaden im Sinne des § 826 BGB entstanden sei. Ein Schaden im rechtlichen Sinne ist nämlich die Voraussetzung für eine Schadensersatzforderung. Ohne Schaden kein Schadensersatz. Fraglich ist, ob das verhängte Bussgeld ein Schaden im Sinne des § 826 BGB darstellt. Das Wesen der Geldbusse sei es eine bestimmte staatliche Ordnung in seinem Bestand zu bewahren und im Strassenverkehr ein sicheres und rücksichtsvolles Auskommen der Verkehrsteilnehmer miteinander durchzusetzen. Das Bussgeld solle dem Betroffenen das finanzielle Risiko bei Zuwiderhandlungen vor Augen führen und ihn zu rechtstreuem Verhalten veranlassen. Wenn die Rechtsordnung dem Betroffenen einen Anspruch auf Befreiung von der Geldbusse zubillige, würde es seinen Zweck verfehlen. Dem ist zwar zuszustimmen, aber das Landesarbeitsgericht übersieht, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 25.01.2001, AZ 8 AZR 465/00) bereits im Jahre 2001 in einem obiter dictum entschieden hatte, das ein Schaden im Sinne des § 826 BGB in Ausnahmefällen durchaus vorliegen könne. Das wäre der Fall, wenn es dem Arbeitnehmer trotz seiner rechtlichen Verpflichtung als Lkw-Fahrer im Einzelfall nicht zuzumuten gewesen wäre sich den Anordnungen seines Arbeitgebers zu widersetzen. Das Bundesarbeitsgericht hält damit einen Schadesersatzanspruch des Fahrers gegen den Unternehmer gemäss § 826 BGB durchaus für möglich.
Anmerkung:
Das Landesarbeitsgericht hat in der vorliegenden Entscheidung zwar offen gelassen, ob es einen arbeitsrechtlichen Anspruch des Fahrers gegen den Unternehmer auf Freistellung von der gegen den Fahrer verhängten Geldbusse geben kann. Es hat aber hohe rechtliche Hürden aufgezeigt. Tendenziell ist der Entscheidung aber zu entnehmen, dass man den Streit um das Bussgeld juristisch zunächst im Ordnungswidrigkeitenverfahren austragen sollte und bereits dort etwaige Zwangslagen vortragen sollte, um darauf hinzuwirken, dass das Bussgeld gemindert wird oder das Bussgeldverfahren eingestellt wird. Der Fahrer hat dann in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich "eine zweite Chance" das im Ordnungswidrigkeitenverfahren zunächst gegen ihn verhängte Bussgeld von dem Unternehmer anschliessend erstattet zu bekommen, was in der Rechtspraxis allerding aus den genannten Gründen nicht einfach durchzusetzen ist.
Das Führen von Arbeitstagebüchern ist unbedingt zu empfehlen. Viele Berufskraftfahrer haben einen Buchkalender an Bord, in dem sie alle wichtigen Ereignisse des Arbeitstages eintragen. Bei etwaigen juristischen Auseinandersetzungen kann das Gold wert sein, weil in einem gerichtlichen Verfahren nicht pauschal etwas behauptet werden darf, sondern immer konkrete Angaben auf den Tag, die Uhrzeit und die näheren Umstände vorgetragen werden müssen.
Ferner sollte die Fahrerkarte nach einer Kontrolle zeitnah einem Rechtsanwalt zum Auslesen und zur Sicherung der Daten vorgelegt werden. Diese sind auf der Fahrerkarte nur ein halbes Jahr gespeichert. Wenn sich das Verfahren länger hinzieht und die Anhörung durch die Bussgeldstelle erst ein Jahr nach der Kontrolle stattfindet und der Betroffene erst dann einen Rechtsanwalt aufsucht, können die Daten auf der Fahrerkarte zum Tatzeitpunkt nicht mehr ausgelesen werden, weil sie bereits überschrieben sind.
Für Verstösse gegen das Fahrpersonalgesetz werden nach derzeitigem Recht keine Punkte in das Flensburger Verkehrszentralregister eingetragen.
Dem widersprach das Landearbeitsgericht und stellte fest, dass es dem Kläger grundsätzlich zuzumuten sei sich rechtswidrigen Anweisungen des Arbeitgebers zu widersetzen.
Das Fahrpersonalgesetz ziehe Fahrer und Unternehmer gesondert wegen etwaiger Verstösse zu einer Geldbusse heran *).
Die Bussgeldvorschriften dienten dem Schutz des Strassenverkehrs und dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer.
Dem rechtstreuen Arbeitnehmer, der sich an die Vorschriften halten würde drohten keine Rechtsnachteile, da er durch das Arbeitsrecht hinreichend, insbesondere vor einer Kündigung, vor unzulässigen Anordnungen des Arbeitgebers geschützt sei **).
Das Landesarbeitsgericht hat, wie bereits das Arbeitsgericht in I. Instanz, die Klage des Fahrers abgewiesen ***).
- ArbG Koblenz - AK Neuwied - v. 02.07.2009, 7 Ca 1961/08 -
- Landesarbeitsgericht Mainz vom 26.01.2010, 3 Sa 497/09 -
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*) Das Fahrpersonalgesetz zieht nicht etwa nur den Fahrer wegen eines Verstosses heran. Da auch der Unternehmer wegen Verstosses gegen das Fahrpersonalgesetz herangezogen wird liegt darin die Entscheidung des Gesetzgebers, dass jeder für sein eigenes Verschulden haftet und nicht etwa nur der Kraftfahrer alleine für den Verstoss herangezogen werden kann.
**) Das ist (ab dem 01.01.2004) wenigstens schon dann nicht zutreffend, wenn in dem Betrieb ohne Auszubildende regelmässig weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dann nämlich darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis regelmässig unter Einhaltung der Kündigungsfristen des § 622 BGB ordentlich kündigen. Das Kündigungschutzgesetz ist nicht anwendbar. Der Arbeitgeber wird die Kündigung kaum damit begründen, dass der Arbeitnehmer sich trotz entgegenstehender Anordnung geweigert habe gegen Bussgeldvorschriften zu verstossen.
***) Es ist zwischen dem Bussgeldverfahren und dem arbeitsrechtlichen (Regress-) Verfahren zu unterscheiden.
In dem Bussgeldverfahren zieht der Staat, vertreten durch die Verwaltungsbehörde (Bussgeldstelle) den Fahrer wegen Verstosses gegen das Fahrpersonalgesetz oder gegen andere Vorschriften, wie zum Beispiel die der Strassenverkehrsordnung heran.
In dem (hiervon völlig getrennten und eigenständigen) arbeitsgerichtlichen Verfahren klagt der Fahrer und Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber auf Erstattung des Bussgeldes, dass der Arbeitnehmer zahlen musste, zuzüglich der entstandenen Verwaltungskosten und Auslagen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, dass dem angestellten Kraftfahrer es (nur) "grundsätzlich" zuzumuten ist, die Vorschriften einzuhalten. Grundsätzlich bedeutet nicht ausnahmslos sondern "in der Regel", wobei Ausnahmen im Einzelfall denkbar sind. So hat das Landearbeitsgericht vorliegend erörtert, ob der Kläger eventuell eine Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber aus dem Rechtsgrund der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung haben könnte, § 826 BGB.
Hierzu hatte der Kläger, der sich vorliegend unzutreffend auf eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast berufen hatte im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht genügend und konkret vorgetragen. Es läge kein Sachverhalt vor, der dazu geführt habe, dass der Kläger keine Kenntnisse von den massgeblichen Tatsachen besitze, denn das Verhalten das zu der Verhängung der massgeblichen Bussgelder geführt habe betreffe eigene Handlungen und eigene Wahrnehmungen des Klägers. Es sei anerkanntes Recht, dass die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast auf einer generalisierenden Risikozuweisung beruhe und daher nicht ohne weiteres vom Einzelfall abhängig gemacht werden könne. Der Anspruchsteller habe daher nach den allgemeinen Regeln für die Voraussetzungen des § 826 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast, da diese Norm für ihn günstig sei.
Der Kläger hatte nur behauptet, dass ihm in der Vergangenheit in vergleichbaren Situationen mit Kündigung gedroht worden sei, er hatte dies aber nicht in Bezug auf den konkreten streigegenständlichen Vorfall behauptet, der zur Verhängung des Bussgeldes gegen ihn geführt hatte. Das Landesarbeitsgericht führte aus, dass der Kläger konkret hätte vortragen müssen, welche Vorgaben und Arbeitsanweisungen ihm jeweils für die fraglichen Fahraufträge vom Arbeitgeber erteilt worden seien und warum diese Anweisungen zwangsläufig zur Überschreitung der zulässigen Lenktage, Wochenruhezeiten, gesetzlich zulässigen Lenkzeiten und Lenkdauer, sowie zur Verkürzung von Ruhezeiten und Fahrtunterbrechung führen mussten.
Ferner wies das Landesarbeitsgericht darauf hin, dass auch zu problematisieren sei ob dem Kläger überhaupt ein Schaden im Sinne des § 826 BGB entstanden sei. Ein Schaden im rechtlichen Sinne ist nämlich die Voraussetzung für eine Schadensersatzforderung. Ohne Schaden kein Schadensersatz. Fraglich ist, ob das verhängte Bussgeld ein Schaden im Sinne des § 826 BGB darstellt. Das Wesen der Geldbusse sei es eine bestimmte staatliche Ordnung in seinem Bestand zu bewahren und im Strassenverkehr ein sicheres und rücksichtsvolles Auskommen der Verkehrsteilnehmer miteinander durchzusetzen. Das Bussgeld solle dem Betroffenen das finanzielle Risiko bei Zuwiderhandlungen vor Augen führen und ihn zu rechtstreuem Verhalten veranlassen. Wenn die Rechtsordnung dem Betroffenen einen Anspruch auf Befreiung von der Geldbusse zubillige, würde es seinen Zweck verfehlen. Dem ist zwar zuszustimmen, aber das Landesarbeitsgericht übersieht, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 25.01.2001, AZ 8 AZR 465/00) bereits im Jahre 2001 in einem obiter dictum entschieden hatte, das ein Schaden im Sinne des § 826 BGB in Ausnahmefällen durchaus vorliegen könne. Das wäre der Fall, wenn es dem Arbeitnehmer trotz seiner rechtlichen Verpflichtung als Lkw-Fahrer im Einzelfall nicht zuzumuten gewesen wäre sich den Anordnungen seines Arbeitgebers zu widersetzen. Das Bundesarbeitsgericht hält damit einen Schadesersatzanspruch des Fahrers gegen den Unternehmer gemäss § 826 BGB durchaus für möglich.
Anmerkung:
Das Landesarbeitsgericht hat in der vorliegenden Entscheidung zwar offen gelassen, ob es einen arbeitsrechtlichen Anspruch des Fahrers gegen den Unternehmer auf Freistellung von der gegen den Fahrer verhängten Geldbusse geben kann. Es hat aber hohe rechtliche Hürden aufgezeigt. Tendenziell ist der Entscheidung aber zu entnehmen, dass man den Streit um das Bussgeld juristisch zunächst im Ordnungswidrigkeitenverfahren austragen sollte und bereits dort etwaige Zwangslagen vortragen sollte, um darauf hinzuwirken, dass das Bussgeld gemindert wird oder das Bussgeldverfahren eingestellt wird. Der Fahrer hat dann in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich "eine zweite Chance" das im Ordnungswidrigkeitenverfahren zunächst gegen ihn verhängte Bussgeld von dem Unternehmer anschliessend erstattet zu bekommen, was in der Rechtspraxis allerding aus den genannten Gründen nicht einfach durchzusetzen ist.
Das Führen von Arbeitstagebüchern ist unbedingt zu empfehlen. Viele Berufskraftfahrer haben einen Buchkalender an Bord, in dem sie alle wichtigen Ereignisse des Arbeitstages eintragen. Bei etwaigen juristischen Auseinandersetzungen kann das Gold wert sein, weil in einem gerichtlichen Verfahren nicht pauschal etwas behauptet werden darf, sondern immer konkrete Angaben auf den Tag, die Uhrzeit und die näheren Umstände vorgetragen werden müssen.
Ferner sollte die Fahrerkarte nach einer Kontrolle zeitnah einem Rechtsanwalt zum Auslesen und zur Sicherung der Daten vorgelegt werden. Diese sind auf der Fahrerkarte nur ein halbes Jahr gespeichert. Wenn sich das Verfahren länger hinzieht und die Anhörung durch die Bussgeldstelle erst ein Jahr nach der Kontrolle stattfindet und der Betroffene erst dann einen Rechtsanwalt aufsucht, können die Daten auf der Fahrerkarte zum Tatzeitpunkt nicht mehr ausgelesen werden, weil sie bereits überschrieben sind.
Für Verstösse gegen das Fahrpersonalgesetz werden nach derzeitigem Recht keine Punkte in das Flensburger Verkehrszentralregister eingetragen.
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