Kein Blaulicht und Martinshorn für den Privatgebrauch

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Recht§anwalt Thomas Kloeters

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Montag, 27. Juli 2015

Kein Blaulicht und Martinshorn für den Privatgebrauch

Geschrieben von Thomas Kloeters in StVK-Zulassungsrecht um 00:28


Ein Fahrzeug, das mit einer Sondersignalanlage (Blaulicht und Martinshorn) ausgerüstet ist darf diese Ausstattung in privater Hand nicht im Strassenverkehr behalten. Auch die Bezeichnung "Feuerwehr" sowie gelbe und reflektierende Streifen sind nur für
.
entsprechende Sonderrechtsfahrzeuge zulässig.

Der Antragsteller hatte ein altes Feuerwahrauto mit entsprechender Ausstattung gekauft. Der TÜV hatte dem Halter den Betrieb des Fahrzeugs mit sofortiger Wirkung untersagt und ihm aufgegeben die "Sonderausstattung" zu entfernen.

Hiergegen richtetete sich der Eilantrag des Halters, der vortrug auf die Nutzung des Fahrzeug als Pkw wegen seiner familiären Situation dringend angewiesen zu sein.

Nach einer Entfernung der "Sonderausstattung" stehe das Fahrzeug dem Halter ja sofort wieder zur Nutzung zur Verfügung, so das Verwaltungsgericht Koblenz.

- Verwaltungsgericht Koblenz, Eilverfahren, Beschl. v. 21.06.2015, Az. 5 L 599/15.KO -
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