Mittwoch, 22. April 2009
Von der Umsatzsteuer sind gemeinnützige und anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege befreit, wenn Lieferungen und Leistungen satzungsgemäss erbracht werden und die Preise der gemeinnützigen Verbände hinter denenen von Erwerbsunternehmen zurückbleiben.
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Der Kläger ist Mitglied der freiwilligen Feuerwehr in Rehmagen und nahm in der Technischen Einsatzleitung (TEL) des Landkreises Ahrweiler die Öffentlichkeitsarbeit wahr. Leiter der Technischen Einsatzleitung ist der Kreisfeuerwehrinspektor. Dieser machte in Dienstbekleidung Wahlkampf für die Landratswahl. Das rügte der Kläger als ein Verstoss gegen das parteipolitische Neutralitätsgebot.
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