Freitag, 16. Oktober 2009
Die Packhilfe in einem Supermarkt war als geringfügig Beschäftige (400,00 - Euro Job) mit einem Stundenlohn von 5,00 Euro beschäftigt worden. Als sie die Sittenwidrigkeit des zu geringen Stundenlohns gegenüber dem Arbeigeber geltend machte wurde sie gekündigt. Nachdem das Arbeitsverhältnis in einem Vorprozess vergleichsweise beendet wurde verlangte die Packhilfe den Differenzbetrag der gezahlten 5,00 Euro zu den tarifvertraglich festgesetzten (bis zu) 9,70 Euro.
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