Mittwoch, 21. Dezember 2011
Ist anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung von dem Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu zahlen bedeutet dies nicht, dass der Arbeinehmer den vereinbarten Betrag in voller Höhe erhält. Ist nichts anderes vereinbart handelt es sich um den Bruttobetrag, von dem der Arbeitgeber die Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen muss. Wie bei einer normalen Lohnabrechnung wird dann der Nettoabfindungsbetrag ausgewiesen und nur dieser wird an den Arbeitnehmer ausbezahlt. Behauptet der Arbeitnehmer es sei eine Nettoabfindung vereinbart, ist der Arbeitnehmer hierfür in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig.
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