Dienstag, 6. März 2012
Während der Probezeit ist die Kündigung regelmässig rechtlich einfacher. Beide Parteien, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer können mit einer zweiwöchigen Frist kündigen, wenn tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Die Probezeit darf maximal 6 Monate andauern, § 622 Abs. 2 BGB. Sie verlängert sich nicht um die
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