Das Verwaltungsgericht Potsdam war da in erster Instanz noch anderer Meinung. Es hatte argumentiert, dass der Kläger bislang nur als Radfahrer alkoholisiert am Strassenverkehr teilgenommen hatte und nicht als motorisierter Kraftfahrer.
Ein Autofahrer darf im dichten Stadtverkehr an einer Ampelkreuzung nur dann in die entgegengesetzte Fahrtrichtung wenden (sogenannter U - Turn), wenn es im möglich ist sein Wendemanöver dem nachfolgenden Verkehr unmissverständlich deutlich zu machen. Kann ein nachfolgendes Fahrzeug das beabsichtigte Fahrmanöver nicht vorhersehen
Dies hat der Bundesgerichtshof in Zivilsachen in drei grundlegenden Entscheidungen festgestellt. Ab dem 01.08.2002 haften Kinder ab 7 Jahren für Unfälle im Strassenverkehr bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres grundsätzlich nicht, ausser sie haben vorsätzlich einen Schaden verursacht.