Samstag, 25. April 2009
Nach der bisherigen Rechtslage musste der Urlaub grundsätzlich innerhalb des Jahres genommen werden. In Ausnahmefällen konnte er bis Ende März auf das Folgejahr übetragen werden. Das war so im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Konnte der Urlaub nicht genommen werden ist er nach der bisherigen Rechtslage verfallen,
"Arbeitsrecht - Urlaub verfällt nicht" vollständig lesen